Bundesjustizminister kündigt Einschränkung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber an

In einem Tweet kündigt Bundesjustizminister Heiko Maas die Abschaffung der
Störerhaftung für WLAN-Betreiber an. Gemeint sein dürfte, die Ausdehnung
der Accessprovider-Privilegierung auf bislang nicht privilegierte
private Anbieter von Internetzugängen. Der Bundesgerichtshof hatte in
den zurückliegenden Jahren in den Urteilen "Sommer unseres Lebens" vom
12.05.2010 (I ZR 121/08; JurPC Web-Dok. 114/2010, abrufbar unter
15.11.2012 (I ZR 74/12; JurPC Web-Dok. 67/2013, abrufbar unter
08.01.2014 (I ZR 169/12; JurPC Web-Dok. 97/2014, abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140097) ein recht ausdifferenziertes
Bild der Haftung des Anschlussinhabers für über seinen Internetanschluss
durch Mitbenutzer begangene Rechtsverletzungen zu Lasten Dritter
entwickelt.
In einem Rechtsstreit mit einem "Freifunk"-Anbieter hatte allerdings das
AG Charlottenburg mit Urteil vom 17.12.2014 (217 C 121/14; JurPC
Web-Dok. 66/2015, abrufbar unter
Anschlussinhaber das Haftungsprivileg, das sonst nur gewerbsmäßigen
Zugangsdiensteanbietern gewährt wird, ebenfalls gewährt und ihn nicht
für eine von einem Freifunk-Nutzer begangene Rechtsverletzung über
seinen Anschluss in der Verantwortung gesehen. Kurz zuvor hatte das LG
München I mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2014 (7 O 14719/12; JurPC
Web-Dok 174/2014 – "Bring mich nach Hause", abrufbar unter
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140174) dem EuGH mehrere Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt, die es im Rahmen eines Rechtsstreits um die
Verletzung von Rechten Dritter über einen WLAN-Zugang mit Blick auf das
Providerprivileg für entscheidungserheblich hielt. Der EuGH wird
demnächst über die Vorlagefrage entscheiden. In seinen Schlussanträgen
vom 16.03.2016 in der Rechtssache C-484/14 (abrufbar unter
gelangt Generalanwalt Szpunar zu dem Schluss, dass Anbieter, die als
Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit auch den Internetzugang ihren Kunden anbieten, sich auf das Providerprivileg berufen können. Der EuGH ist an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden.